v.l.n.r.: D. Karahasan (Schriftsteller), C.-W. Macke, C. Schlötzer, Dr. H. Montag, Dr. U. Encke, Dr. R. Arens

 "Ich bin kein nationaler, sondern ein professioneller Journalist".

Mladen Vuksanovic (1942-1999)

Über Journalisten helfen Journalisten e.V.

Die Ausübung des journalistischen Berufes ist in vielen Ländern oft mit großen Risiken verbunden. Jedes Jahr werden Journalistinnen und Jour­na­listen im Rahmen ihrer beruflichen Arbeit getötet. Mehrere hundert Jour­na­listen werden weltweit jährlich in­haf­tiert, viele gefoltert. Nur in spekta­kulären Einzel­fällen erfährt die Öffentlich­keit vom Schick­sal der ver­folgten, ver­letzten, ver­triebenen oder ge­töteten Jour­na­listen. Noch seltener er­fährt sie von der Not ihrer Fa­milien.
"Journalisten helfen Journalisten" (JhJ) wurde 1993 ge­gründet, als der Krieg in Ex-Jugos­lawien die ersten Opfer ge­for­dert hatte. Zu den ersten Opfern unter den als Korres­pon­den­ten auf dem Balkan ein­ge­setzten Jour­na­listen gehörte Egon Scotland von der „Süd­deutschen Zeitung“.  Auch zur Erinnerung an ihn wurde der Verein „Jour­na­listen helfen Jour­na­listen“ gegründet. JhJ ist ein un­ab­hängiger und über­partei­licher Verein. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, in Not geratenen Kol­leginnen und Kol­legen, deren Hinter­bliebe­nen und deren Familien soli­darisch und un­büro­kratisch zu helfen. Aus­gewählte Aktionen stellen wir Ihnen unter dem Link "Hilfs­aktionen" vor.
JhJ hilft mit Geld­spenden, Sachl­eistungen und prak­tischer Unter­stützung dort, wo wir von Not­fällen erfahren, es Wege für direkte Hilfe gibt und keine offi­ziellen Stellen bereits Unter­stützung leisten.

Der Schwer­punkt der Arbeit von JhJ lag in den Anfangs­jahren vor­nehmlich in Bosnien, Kroatien, in Serbien und im Kosovo. In­zwischen hat sich der Ein­zugs­bereich aber welt­weit aus­ge­weitet. So unter­stützte der Verein etwa Jour­na­listinnen und Jour­na­listen aus Tunesien, Haiti, Peru, Pakistan, Kasachstan, Usbekistan, Belarus, Zimbabwe, Ruanda und Syrien mit Hilfen zum Lebens­unter­halt, Unter­stützung bei me­di­zi­nischer Be­hand­lung, Kinder-Paten­schaften, Bei­hilfen für die Wieder­be­schaffung zer­störter Arbeits­mittel wie Computer, Schreib­maschinen, Foto­aus­rüstungen. Der Verein half zudem bei der Publi­kation von Texten unter­stützter Autoren in deutsch­sprachigen Medien. Es besteht ein enges Netz­werk mit Jour­na­listinnen und Jour­na­listen aus vielen Ländern. Bei der Ver­mittlung von Kon­takten ist JhJ gerne be­hilflich.
JhJ arbeitet eng zusammen mit "Reporters Sans Frontiers" (Paris/ Berlin). Kontakte bestehen außerdem zum "Committee to Protect Journalists" (New York), dem IFEX (Toronto), dem "Rory-Peck-Trust" (London), "amnesty international", der "Hamburger Stiftung für politisch Verfolgte", sowie dem Medien­beauftragten der OSZE (Wien). Getragen wird die Soli­dari­täts­aktion von mittler­weile über 120 Jour­na­listinnen und Jour­na­listen aus Deutsch­land, Öster­reich, Italien, Griechen­land und Belgien. Fi­nan­ziert wird die ehren­amtliche Arbeit des Vereins aus­schließlich aus Spenden und Mit­glieds­beiträgen.

Der Verein ist gemein­nützig. Spenden sind steuerlich absetz­bar.

Europäische Charta für Pressefreiheit

Art. 1
Die Freiheit der Presse ist lebenswichtig für eine demokratische Gesell­schaft. Journalistische Medien aller Art zu achten und zu schützen, ihre Viel­falt sowie ihre politischen, sozialen und kulturellen Auf­gaben zu respek­tieren, ist Auf­trag aller staat­lichen Macht.
Art. 2
Zensur ist untersagt. Unabhängiger Journalismus in allen Medien ist frei von Ver­folgung und Repressalien, ohne politische oder regu­lierende Ein­griffe des Staates zu garan­tieren. Presse und Online-Medien dürfen nicht staatlicher Li­zen­zierung unter­worfen werden.
Art. 3
Das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von In­formationen und Meinungen darf nicht bedroht, ein­ge­schränkt oder unter Strafe gestellt werden.
Art. 4
Der Schutz journalistischer Quellen ist strikt zu wahren. Durch­suchungen von Re­daktionen und anderen Räumlich­keiten von Jour­na­listen sowie Über­wachungen und Lausch­aktionen mit dem Zweck, Informations­quellen aus­findig zu machen oder das Re­daktions­geheimnis zu brechen, sind un­zu­lässig.
Art. 5
Alle Staaten haben sicherzustellen, dass Medien bei der Erfüllung ihrer Auf­gaben den vollen Schutz eines unab­hängigen Gerichts­systems, der Gesetze und der Be­hörden genießen. Das gilt ins­besondere für die Abwehr von Belästi­gungen und An­griffen auf Leib und Leben von Jour­nalisten und deren Mit­arbeitern. Be­drohungen oder Ver­letzungen dieser Rechte sind sorg­fältig zu unter­suchen und durch die Justiz zu ahnden.
Art. 6
Die wirtschaftliche Existenz von Medien darf durch staatliche oder staatlich beein­flusste Insti­tu­tionen oder andere Or­ga­ni­sationen nicht ge­fährdet werden. Auch die An­drohung von wirt­schaftlichem Schaden ist un­zu­lässig. Private Unter­nehmen müssen die jour­na­listische Frei­heit der Medien achten. Sie dürfen weder Druck auf jour­na­listische In­halte ausüben, noch versuchen, werbliche In­halte mit jour­na­listischen In­halten zu ver­mischen.
Art. 7
Staatliche und staatlich beeinflusste Institutionen dürfen den freien Zu­gang von Medien und Jour­nalisten zu In­formationen nicht be­hindern. Sie sind ver­pflichtet, deren Informations­auftrag zu unter­stützen.
Art. 8
Medien und Journalisten haben Anspruch auf ungehinderten Zugang zu allen Nach­richten und Informations­quellen, auch aus dem Ausland. Aus­ländischen Jour­nalisten sind zur Bericht­erstattung Visa, Akkredi­tierungen und andere er­forderliche Do­kumente ohne Ver­zögerung aus­zu­stellen.
Art. 9
Der Öffentlichkeit jedes Staates ist freier Zugang zu allen nationalen wie aus­ländischen Medien und Informations­quellen zu ge­währen.
Art. 10
Der Staat darf den Zugang zum Beruf des Journalisten nicht be­schränken.