| "Ich bin kein nationaler, sondern ein professioneller Journalist".

Mladen Vuksanovic (1942-1999) |
|
Über Journalisten helfen Journalisten e.V.
Die Ausübung des journalistischen Berufes ist in vielen Ländern oft mit großen Risiken verbunden. Jedes Jahr werden Journalistinnen und Journalisten im Rahmen ihrer beruflichen Arbeit getötet. Mehrere hundert Journalisten werden weltweit jährlich inhaftiert, viele gefoltert. Nur in spektakulären Einzelfällen erfährt die Öffentlichkeit vom Schicksal der verfolgten, verletzten, vertriebenen oder getöteten Journalisten. Noch seltener erfährt sie von der Not ihrer Familien.
"Journalisten helfen Journalisten" (JhJ) wurde 1993 gegründet, als der Krieg in Ex-Jugoslawien die ersten Opfer gefordert hatte. Zu den ersten Opfern unter den als Korrespondenten auf dem Balkan eingesetzten Journalisten gehörte Egon Scotland von der „Süddeutschen Zeitung“. Auch zur Erinnerung an ihn wurde der Verein „Journalisten helfen Journalisten“ gegründet. JhJ ist ein unabhängiger und überparteilicher Verein. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, in Not geratenen Kolleginnen und Kollegen, deren Hinterbliebenen und deren Familien solidarisch und unbürokratisch zu helfen. Ausgewählte Aktionen stellen wir Ihnen unter dem Link "Hilfsaktionen" vor.
JhJ hilft mit Geldspenden, Sachleistungen und praktischer Unterstützung dort, wo wir von Notfällen erfahren, es Wege für direkte Hilfe gibt und keine offiziellen Stellen bereits Unterstützung leisten.
Der Schwerpunkt der Arbeit von JhJ lag in den Anfangsjahren vornehmlich in Bosnien, Kroatien, in Serbien und im Kosovo. Inzwischen hat sich der Einzugsbereich aber weltweit ausgeweitet. So unterstützte der Verein etwa Journalistinnen und Journalisten aus Tunesien, Haiti, Peru, Pakistan, Kasachstan, Usbekistan, Belarus, Zimbabwe, Ruanda und Syrien mit Hilfen zum Lebensunterhalt, Unterstützung bei medizinischer Behandlung, Kinder-Patenschaften, Beihilfen für die Wiederbeschaffung zerstörter Arbeitsmittel wie Computer, Schreibmaschinen, Fotoausrüstungen. Der Verein half zudem bei der Publikation von Texten unterstützter Autoren in deutschsprachigen Medien. Es besteht ein enges Netzwerk mit Journalistinnen und Journalisten aus vielen Ländern. Bei der Vermittlung von Kontakten ist JhJ gerne behilflich.
JhJ arbeitet eng zusammen mit "Reporters Sans Frontiers" (Paris/ Berlin). Kontakte bestehen außerdem zum "Committee to Protect Journalists" (New York), dem IFEX (Toronto), dem "Rory-Peck-Trust" (London), "amnesty international", der "Hamburger Stiftung für politisch Verfolgte", sowie dem Medienbeauftragten der OSZE (Wien). Getragen wird die Solidaritätsaktion von mittlerweile über 120 Journalistinnen und Journalisten aus Deutschland, Österreich, Italien, Griechenland und Belgien. Finanziert wird die ehrenamtliche Arbeit des Vereins ausschließlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen.
Der Verein ist gemeinnützig. Spenden sind steuerlich absetzbar.
Europäische Charta für Pressefreiheit
Art. 1
Die Freiheit der Presse ist lebenswichtig für eine demokratische Gesellschaft. Journalistische Medien aller Art zu achten und zu schützen, ihre Vielfalt sowie ihre politischen, sozialen und kulturellen Aufgaben zu respektieren, ist Auftrag aller staatlichen Macht.
Art. 2
Zensur ist untersagt. Unabhängiger Journalismus in allen Medien ist frei von Verfolgung und Repressalien, ohne politische oder regulierende Eingriffe des Staates zu garantieren. Presse und Online-Medien dürfen nicht staatlicher Lizenzierung unterworfen werden.
Art. 3
Das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von Informationen und Meinungen darf nicht bedroht, eingeschränkt oder unter Strafe gestellt werden.
Art. 4
Der Schutz journalistischer Quellen ist strikt zu wahren. Durchsuchungen von Redaktionen und anderen Räumlichkeiten von Journalisten sowie Überwachungen und Lauschaktionen mit dem Zweck, Informationsquellen ausfindig zu machen oder das Redaktionsgeheimnis zu brechen, sind unzulässig.
Art. 5
Alle Staaten haben sicherzustellen, dass Medien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den vollen Schutz eines unabhängigen Gerichtssystems, der Gesetze und der Behörden genießen. Das gilt insbesondere für die Abwehr von Belästigungen und Angriffen auf Leib und Leben von Journalisten und deren Mitarbeitern. Bedrohungen oder Verletzungen dieser Rechte sind sorgfältig zu untersuchen und durch die Justiz zu ahnden.
Art. 6
Die wirtschaftliche Existenz von Medien darf durch staatliche oder staatlich beeinflusste Institutionen oder andere Organisationen nicht gefährdet werden. Auch die Androhung von wirtschaftlichem Schaden ist unzulässig. Private Unternehmen müssen die journalistische Freiheit der Medien achten. Sie dürfen weder Druck auf journalistische Inhalte ausüben, noch versuchen, werbliche Inhalte mit journalistischen Inhalten zu vermischen.
Art. 7
Staatliche und staatlich beeinflusste Institutionen dürfen den freien Zugang von Medien und Journalisten zu Informationen nicht behindern. Sie sind verpflichtet, deren Informationsauftrag zu unterstützen.
Art. 8
Medien und Journalisten haben Anspruch auf ungehinderten Zugang zu allen Nachrichten und Informationsquellen, auch aus dem Ausland. Ausländischen Journalisten sind zur Berichterstattung Visa, Akkreditierungen und andere erforderliche Dokumente ohne Verzögerung auszustellen.
Art. 9
Der Öffentlichkeit jedes Staates ist freier Zugang zu allen nationalen wie ausländischen Medien und Informationsquellen zu gewähren.
Art. 10
Der Staat darf den Zugang zum Beruf des Journalisten nicht beschränken.
|
|